Satzung Flichtwerk e.V.
Verein zur Förderung digitaler Teilhabe und der Aneignung und Weitergabe digitaler Kompetenzen
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Flichtwerk e.V. und hat seinen Sitz in Lingen (Ems).
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. … eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist weltanschaulich, ethnisch, politisch und religiös neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein hat die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förderung digitaler Kompetenzen und digitaler Teilhabe für alle Bürger*innen zum Ziel und versteht sich inklusiv.
4. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
a. Maßnahmen, die o.g. Zweck zu unterstützen geeignet sind, insbesondere Bildungsmaßnahmen,
b. Stärkung digitaler Kompetenzen für ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement,
c. Schulung von Mitgliedern und Mitarbeiter*innen,
d. Vernetzung mit anderen Gruppen und Institutionen im Bereich der digitalen Kompetenzförderung sowie das Zusammenbringen von Fähigkeits- und Bedarfsträgern.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Verbandsanschluss
Der Verein strebt den Anschluss an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen an.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter*s.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlung ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Beiträge
Der Verein behält sich vor, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Dies muss durch die Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Grundsatzentscheidungen des Vereins zuständig.
3. Mindestens einmal pro Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per E-Mail oder postalisch einberufen.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Auf Antrag eines Mitgliedes können Abstimmungen geheim stattfinden.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, soweit nicht diese Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Mehrheit festlegen.
9. Für Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kanditat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimm- zahlen erreicht haben.
10. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in einem digitalen Format durchgeführt werden. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versammlung und etwaige Wahlen rechtskonform durchgeführt werden können und der Schutz persönlicher Daten im Sinne der DSGVO gewährleistet wird.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.
2. Der Vorstand besteht im Sinn des § 26 BGB aus
a. der/ dem Vorsitzenden
b. der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der/ dem Schatzmeister*in
3. Die/ der Vorsitzende und ihr/ sein Stellvertreter*in sowie die/ der Schatzmeister*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (geschäftsführender Vorstand). Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person sind unzulässig.
4. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 27 II BGB jederzeit abberufen, indem sie mit einfacher Stimmenmehrheit eine*n Nachfolger*in wählt.
5. Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Die Festlegung des Aufgaben- umfangs obliegt dem Vorstand, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem ent- gegenstehen.
§ 11 Wahl des Vorstands
1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ gesetzlich oder durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte.
2. Er kann sich im ersten Quartal nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben des Vorstands im Einzelnen regelt.
3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Diese*r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate statt. Diese Sitzungen können sowohl in Präsenz als auch in einem digitalen Format stattfinden.
5. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/ den Vorsitzenden schriftlich per Email (oder im Einzelfall postalisch) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des Leiters der Vorstandssitzung.
7. Die Vorstandssitzung leitet die/ der Vorsitzende, bei deren/ dessen Abwesenheit ein*e Vertreter*in.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. In der folgenden Vorstandssitzung ist das Protokoll zu genehmigen.
§ 14 Revision
1. Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus von 2 Jahren eine*n Revisor*in und eine Stellvertretung.
2. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
3. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich zu berichten.
§ 15 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Tagesordnung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt ist.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, hat der Vorstand umzusetzen und den Mitgliedern spätestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an GeLingen e.V., Lookenstr. 10, 49808 Lingen (Ems), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Lingen (Ems), 19.04.2023